Fischen am Klopeiner See

Der Klopeiner See (max. Tiefe: 48 m) ist mit über 110 Hektar Wasserfläche der größte natürliche See des Bezirkes und liegt eingebettet zwischen hügeligen Wäldern inmitten des malerischen Jauntals. Durch die Ringkanalisation und Tiefenwasserableitung weist der Klopeiner See nahezu Trinkwasserqualität auf. Er zählt mit bis zu 29 Grad Wassertemperatur zu den wärmsten Badeseen Europas. In den Monaten April bis Mitte November ist der See für jeden Sportfischer ein Erlebnis. Das Befahren des Klopeiner Sees ist nur mit Ruderbooten gestattet. 

Häufig gestellte Fragen:

WANN DARF MAN AM KLOPEINER SEE FISCHEN?

Die Fischereisaison am Klopeiner See beginnt am 1. April und endet mit 15. November jeden Jahres.

WO KANN ICH EINE FISCHERKARTE FÜR DEN KLOPEINER SEE KAUFEN?

Fischerkarten sind bei folgenden Ausgabestellen erhältlich: 

Ausgabestelle öffnungszeiten
Gemeindeamt der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See
Bürgerservicebüro
Klopeiner Straße 5, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Tel.: +43 4239 22 24 0
Montag bis Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
KSL Tourismus Marketing GmbH
Schulstraße 10, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Tel.: +43 4239 22 22
www.klopeinersee.at
Mai bis September:
Montag bis Freitag: 9.00 bis 17.00 Uhr

4. bis 31. Mai & 1. bis 20. September:
Samstag, Sonntag & Feiertags: 9.00 bis 15.00 Uhr
Tankstelle Jakosch
Klopeiner See Straße 1, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Tel.: +43 4239 23 66
Montag bis Samstag: 7.00 bis 20.00 Uhr
Sonntag: 8.30 bis 14.00 Uhr
Während der Saison auch am Sonntag: 7.00 bis 20.00 Uhr (ab 7. Mai)
Miki's Angelshop
Klagenfurter Straße 45, 9100 Völkermarkt
Tel.: +43 4232 20 225
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Samstag: 8.30 bis 12.30 Uhr
Zoo- und Angelsport Geiger
Am Gewerbepark 4, 9413 St. Gertraud
Tel.: +43 4352 72 007
Montag bis Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr
Samstag: 8.30 bis 12.00 Uhr

WAS KOSTET DIE FISCHERKARTE FÜR DEN KLOPEINER SEE?

Erlaubnisscheine und Fischergastkarten für den Klopeiner See sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr im Gemeindeamt St. Kanzian am Klopeiner See, Bürgerservicebüro,  oder allen weiteren Ausgabestellen erhältlich. Zur Beantragung dieser Erlaubnis ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen.

Artallgemeiner TarifJugendtarif*Landesabgabe
Tageskarte€ 32,00 € 15,00€ 8,00
Wochenkarte€ 85,00€ 32,00€ 8,00
4-Wochen-Karte€ 140,00€ 56,00€ 17,00 
Jahresfischerkarte€ 300,00 € 130,00 -


* Der Jugendtarif gilt für Personen, welche zwar das 10. Lebensjahr vollendet, jedoch das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (10 bis 13 Jahre). 

Die Landesabgabe für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer bis zu 7 Tagen beträgt € 8,00 und ab dem 8. Tag € 17,00. 

Jahreskarten sind nur in Verbindung mit einer gültigen Jahressteuerkarte erhältlich.

WIE KANN ICH EINE JAHRESFISCHERKARTE FÜR DEN KLOPEINER SEE BEANTRAGEN?

Eine Jahresfischerkarte können Sie ab 15. März jeden Jahres beantragen: Antrag Jahresfischerkarte

WO ERHALTE ICH DIE ZUTRITTSBERECHTIGUNGSKARTE ZU DEN BÄDERN?

Für alle Fischerinnen und Fischer, die in den Bereichen des Campingbades Nord und Sportstrandbades Süd fischen, ist künftig eine eigene Zutrittsberechtigungskarte erforderlich. Diese Karte berechtigt ausschließlich während der Fischersaison im Zeitraum von 1. April bis 15. November zum Eintritt in die Bäder zum Zwecke des Fischens.

Die Zutrittsberechtigungskarte kann gegen einen einmaligen Kostenersatz von € 10,00 bei der Gemeinde beantragt werden.

Nähere Informationen finden Sie auf hier: Information und Antragsformular

WELCHE BESTIMMUNGEN GELTEN FÜR DAS FISCHEN AM KLOPEINER SEE?

Um den Fischereiausübungsberechtigten mit den wichtigsten Bestimmungen, die bei der Ausübung des Fischfanges am Klopeiner See beachtet werden müssen, vertraut zu machen, wird nachstehend auf folgende Vorschriften, welche zusätzlich zu den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF., und den darauf basierenden Durchführungsverordnungen gelten, verwiesen: 


1. Jeder Fischer ist zur genauesten Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet und erkennt ausdrücklich an, dass die Fischereierlaubnis nur gegen die übernommene Verpflichtung erteilt wurde, dass die Lizenz im Falle der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, dieser Bestimmungen oder der Regeln in der Lizenz ohne vorherige Verwarnung und ohne Anspruch auf Kostenersatz entwertet werden kann. 

2. Es ist Pflicht jedes Fischers, sich mit dem Gewässer vertraut zu machen. 

3. Das Anfüttern mit Futtermitteln jeglicher Art ist aus biologischen Gründen verboten! 

4. Gleiches gilt für die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder. 

5. Das Blinkern und Fischen mit Fischfleisch oder totem Köderfisch ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. November erlaubt. 

6. Das Ausbringen der Köder ist nur auf die max. Wurfdistanz (max. 150 m) erlaubt! Die Schnüre sind abzusenken! 

7. Drillings- und Zwillingshaken sind ausschließlich bei Kunstködern erlaubt! 

8. Das Fischen in Strandbädern, aus Booten oder von Badebrücken, ist während des Badebetriebes aus Sicherheitsgründen verboten. 

9. Der Fischfang vom Boot aus ist in den Monaten April bis 14. Juni und vom 16. August bis 15. November von 6.00 Uhr bis max. 21.00 Uhr und vom 15. Juni bis 15. August von 6.00 Uhr bis max. 22.00 Uhr gestattet.

10. Das Fischen von Stand Up Paddels (SUP) und ähnlichen Schwimmkörpern (Surfbrett etc.) ist ausnahmslos verboten! 

11. Während der Nachtstunden von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist im Bereich Gemeindebad Süd vom rechten Steg aus, bis zum ca. 800 m entfernten, östlich gelegenem Bad mit Tauchern zu rechnen. 

12. Täglich dürfen insgesamt maximal 4 Fische entnommen werden, wobei die Entnahme von Lebendfischen ausnahmslos verboten ist. 

13. Das Hältern von gefangenen Fischen ist verboten! 

14. Die Verwendung jeglicher Motoren an Booten oder Schwimmhilfen am Klopeiner See ist verboten. 

15. Die Verwendung von Echoloten oder anderen bildgebenden Geräten ist am Klopeiner See verboten. 

16. Drohnenflug nur nach Sondergenehmigung der Gemeinde gestattet! 

17. Das Betreten von Grundstücken ist den Fischern nur nach vorhergehender Einholung der Bewilligung beim jeweiligen Besitzer gestattet. Das Überklettern von Einfriedungen ist verboten und kann von den jeweiligen Besitzern als Besitzstörung geahndet werden. 

18. Die Fischer haben die Badestege und Ufergrundstücke sauber zu halten bzw. sauber zu verlassen. 

19. Tageskarten sind unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gültig. 

20. Abhakmattenpflicht! 

21. Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Angelruten (maximal 2 Stück pro Person) sowie die Angelplatzmarkierungen im Wasser (sog. Marker) einzuholen. Die Ausübung des Fischfanges, ohne persönlich anwesend zu sein, ist verboten! 

22. Der Angelplatz muss mit einem Positionslicht gekennzeichnet sein! 

23. Gefangene Fische müssen bei Entnahme sofort in die Fangliste eingetragen werden! 

24. Der weidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist daher verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, in andere Gewässer zu verbringen oder sie als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden! 

25. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS FISCHEN AUF REINANKEN AM KLOPEINER SEE:

a. Das Fischen auf Reinanken ist nur vom 1. April bis 30. Juni gestattet! 

b. Das Fischen auf Reinanken ist nur mit einer Rute gestattet. 

c. Das Fischen auf Reinanken darf nur mit max. 5 Einzelhaken (sog. „Renkensystem“), ausgeübt werden. 

d. Bei Entnahme einer Reinanke ist diese sofort in die Fangliste einzutragen; die Fangliste ist immer mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen. 

e. Nach Erreichen des jeweiligen Tagesfanglimits ist das Fischen auf Reinanken sofort einzustellen. 

f. Das Hältern von Reinanken ist ausnahmslos verboten. 

g. ENTNAHME VON REINANKEN: 

Jahreskarte: 2 Stück pro Tag / 30 Stück pro Jahr 

4-Wochenkarte: 1 Stück pro Tag / 10 Stück im gesamten Zeitraum / insg. 30 Stück. pro Jahr 

Wochenkarte: 1 Stück pro Tag / 4 Stück im gesamten Zeitraum / insg. 30 Stück pro Jahr 

Tageskarte: 1 Stück pro Tag / insg. 30 Stück pro Jahr

26. Ein Verstoß gegen diese Regeln stellt, sofern keine Verwaltungsübertretung nach § 63 Kärntner Fischereigesetz verwirklicht wird, eine Vertragsverletzung dar, welche mit Geldstrafe bis           zu € 2.000 zu bestrafen ist. Über die Strafhöhe entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See.

Alle Regeln, Schonzeiten und Mindestmaße sind strikt einzuhalten. Ein Zuwiderhandeln hat zumindest den Entzug der Fischereiausübungsberechtigung zur Folge. Auch hat der Revierinhaber das Recht, die weitere Fischereiausübung ohne Angabe von Gründen zu versagen!

WELCHE FISCHE KANN MAN IM KLOPEINER SEE FANGEN?

Der Fischbestand erstreckt sich von Spiegel- und Schuppenkarpfen, Amurkarpfen und Schleien über Welse, Hechte und Zander bis hin zu Aalen, Barschen und Aiteln.

Durch eine Sondergenehmigung seitens des Landes Kärnten wurde der Fischbestand im Klopeiner See um den beliebten Stör erweitert. Der Stör gilt als Vertreter längst vergangener Zeiten, ist sozusagen ein lebendes Fossil und zählt unter den Fischern als ganz besonderer Fangerfolg. 

Ein Highlight ist das Fischen in den Monaten April bis Juni, da in diesem Zeitraum der Fischfang auf die Reinanke freigegeben ist. Einzigartig dabei: Im Klopeiner See gibt es eine ursprüngliche Population, da hier nie Reinanken eingesetzt wurden.

GIBT ES AUCH KINDER- UND JUGENDFISCHERKARTEN FÜR DEN KLOPEINER SEE?

Kinder im Alter von 7 bis 9 Jahre dürfen kostenlos mit gültigem Erlaubnisschein der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die im Besitz einer behördlichen Fischerkarte und einem gültigen Erlaubnisschein für den Klopeiner See ist, mit einer Rute fischen.

Für Jugendliche im Alter von 10 bis 13 Jahre (nicht vollendetes 14. Lebensjahr) gilt der Jugendtarif. Der Fischfang darf nur unter Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person (Person muss selbst kein Fischer sein; d.h. sie benötigt selbst auch keine Jahresfischer- oder Gastkarte) erfolgen. Zusätzlich zur behördlichen Fischerkarte muss der Jugendliche einen Erlaubnisschein für den Klopeiner See besitzen.

WERDEN IM GEMEINDEAMT AUCH FISCHERKARTEN FÜR DEN KLEINSEE AUSGEGEBEN?

Nein! Fischerkarten für den Kleinsee sind in folgender Ausgabestelle erhältlich: 

AusgabestelleKontaktdaten
Gasthof Pension Nachbar
Steinerberg 1, 9122 St. Kanzian am Klopeiner See
Tel.: +43 4239 26 88


SIND IM GEMEINDEAMT AUCH FISCHERKARTEN FÜR DIE DRAU ERHÄLTLICH?

Nein! Für das rechte bzw. südliche Ufer gibt Miki's Angelshop in Völkermarkt die Fischerkarten aus. Für das linke bzw. nördliche Ufer werden die Karten von der Kommunalgesellschaft Völkermarkt GmbH ausgegeben.