Um den Fischereiausübungsberechtigten mit den wichtigsten Bestimmungen, die bei der Ausübung des Fischfanges am Klopeiner See beachtet werden müssen, vertraut zu machen, wird nachstehend auf folgende Vorschriften, welche zusätzlich zu den Bestimmungen des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF., und den darauf basierenden Durchführungsverordnungen gelten, verwiesen:
1. Jeder Fischer ist zur genauesten Beachtung der fischereigesetzlichen Vorschriften verpflichtet und erkennt ausdrücklich an, dass die Fischereierlaubnis nur gegen die übernommene Verpflichtung erteilt wurde, dass die Lizenz im Falle der Verletzung gesetzlicher Vorschriften, dieser Bestimmungen oder der Regeln in der Lizenz ohne vorherige Verwarnung und ohne Anspruch auf Kostenersatz entwertet werden kann.
2. Es ist Pflicht jedes Fischers, sich mit dem Gewässer vertraut zu machen.
3. Das Anfüttern mit Futtermitteln jeglicher Art ist aus biologischen Gründen verboten!
4. Gleiches gilt für die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder.
5. Das Blinkern und Fischen mit Fischfleisch oder totem Köderfisch ist in der Zeit vom 1. Mai bis 15. November erlaubt.
6. Das Ausbringen der Köder ist nur auf die max. Wurfdistanz (max. 150 m) erlaubt! Die Schnüre sind abzusenken!
7. Drillings- und Zwillingshaken sind ausschließlich bei Kunstködern erlaubt!
8. Das Fischen in Strandbädern, aus Booten oder von Badebrücken, ist während des Badebetriebes aus Sicherheitsgründen verboten.
9. Der Fischfang vom Boot aus ist in den Monaten April bis 14. Juni und vom 16. August bis 15. November von 6.00 Uhr bis max. 21.00 Uhr und vom 15. Juni bis 15. August von 6.00 Uhr bis max. 22.00 Uhr gestattet.
10. Das Fischen von Stand Up Paddels (SUP) und ähnlichen Schwimmkörpern (Surfbrett etc.) ist ausnahmslos verboten!
11. Während der Nachtstunden von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist im Bereich Gemeindebad Süd vom rechten Steg aus, bis zum ca. 800 m entfernten, östlich gelegenem Bad mit Tauchern zu rechnen.
12. Täglich dürfen insgesamt maximal 4 Fische entnommen werden, wobei die Entnahme von Lebendfischen ausnahmslos verboten ist.
13. Das Hältern von gefangenen Fischen ist verboten!
14. Die Verwendung jeglicher Motoren an Booten oder Schwimmhilfen am Klopeiner See ist verboten.
15. Die Verwendung von Echoloten oder anderen bildgebenden Geräten ist am Klopeiner See verboten.
16. Drohnenflug nur nach Sondergenehmigung der Gemeinde gestattet!
17. Das Betreten von Grundstücken ist den Fischern nur nach vorhergehender Einholung der Bewilligung beim jeweiligen Besitzer gestattet. Das Überklettern von Einfriedungen ist verboten und kann von den jeweiligen Besitzern als Besitzstörung geahndet werden.
18. Die Fischer haben die Badestege und Ufergrundstücke sauber zu halten bzw. sauber zu verlassen.
19. Tageskarten sind unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr gültig.
20. Abhakmattenpflicht!
21. Beim Verlassen des Angelplatzes sind die Angelruten (maximal 2 Stück pro Person) sowie die Angelplatzmarkierungen im Wasser (sog. Marker) einzuholen. Die Ausübung des Fischfanges, ohne persönlich anwesend zu sein, ist verboten!
22. Der Angelplatz muss mit einem Positionslicht gekennzeichnet sein!
23. Gefangene Fische müssen bei Entnahme sofort in die Fangliste eingetragen werden!
24. Der weidgerechte Angler übt die Fischwaid aus Liebhaberei und Freude an der Natur aus. Jeder Gedanke an einen Erwerb mittels seiner Beute liegt ihm fern, ebenso Rekordsucht im Beutemachen. Es ist daher verboten, die gefangenen Fische zu verkaufen, in andere Gewässer zu verbringen oder sie als Handels- oder Tauschobjekt zu verwenden!
25. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS FISCHEN AUF REINANKEN AM KLOPEINER SEE:
a. Das Fischen auf Reinanken ist nur vom 1. April bis 30. Juni gestattet!
b. Das Fischen auf Reinanken ist nur mit einer Rute gestattet.
c. Das Fischen auf Reinanken darf nur mit max. 5 Einzelhaken (sog. „Renkensystem“), ausgeübt werden.
d. Bei Entnahme einer Reinanke ist diese sofort in die Fangliste einzutragen; die Fangliste ist immer mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
e. Nach Erreichen des jeweiligen Tagesfanglimits ist das Fischen auf Reinanken sofort einzustellen.
f. Das Hältern von Reinanken ist ausnahmslos verboten.
g. ENTNAHME VON REINANKEN:
Jahreskarte: 2 Stück pro Tag / 30 Stück pro Jahr
4-Wochenkarte: 1 Stück pro Tag / 10 Stück im gesamten Zeitraum / insg. 30 Stück. pro Jahr
Wochenkarte: 1 Stück pro Tag / 4 Stück im gesamten Zeitraum / insg. 30 Stück pro Jahr
Tageskarte: 1 Stück pro Tag / insg. 30 Stück pro Jahr
26. Ein Verstoß gegen diese Regeln stellt, sofern keine Verwaltungsübertretung nach § 63 Kärntner Fischereigesetz verwirklicht wird, eine Vertragsverletzung dar, welche mit Geldstrafe bis zu € 2.000 zu bestrafen ist. Über die Strafhöhe entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See.
Alle Regeln, Schonzeiten und Mindestmaße sind strikt einzuhalten. Ein Zuwiderhandeln hat zumindest den Entzug der Fischereiausübungsberechtigung zur Folge. Auch hat der Revierinhaber das Recht, die weitere Fischereiausübung ohne Angabe von Gründen zu versagen!