Bauamt

Unser Bauamt – die zentrale Anlaufstelle für Baurecht, Raumordnung & Co.

Was muss ich bei der Errichtung meines Einfamilienhauses beachten? Welche Vorschriften gibt es bei Um- und Zubauten? Was ist ein mitteilungspflichtiges Bauvorhaben? Für viele Grundeigentümer und Anrainer können Bauangelegenheiten schnell überfordernd sein. Unser Bauamt steht deshalb mit Rat und Tat zur Seite, hilft bei Widmungsfragen, oder gibt Auskünfte zu Verfahrenswegen.

Gut zu wissen: 

Der Gemeinderat hat in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung ein örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK) zu beschließen, welches die Grundlage für die Gestaltung und Entwicklung unserer Gemeinde bildet. Das örtliche Entwicklungskonzept ist maßgebend für den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan.

Rechtliche Basis für Bauangelegenheiten ist in der Regel ein sogenannter genereller Bebauungsplan (ehemals textl. Bebauungsplan). In diesem werden zumindest die Mindestgröße der Baugrundstücke, die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe sowie das Ausmaß der Verkehrsflächen festgelegt. 

Was auf den jeweiligen Grundstücken in unserer Gemeinde gebaut werden darf, regelt der sogenannte Flächenwidmungsplan. Ein Grundstück kann beispielsweise als Grünland, Bauland oder Verkehrsfläche gewidmet sein.

Führungspersonen

BM DI (FH) Gabriel Theuermann - BauamtsleitungBereiche: Bau- und Raumordnungswesen, Baupolizei, Gemeindeplanung, Angelegenheiten des Ortsbildes- und Denkmalschutzes, Grundstücksteilungen
Peter Wukounig - BauamtBereiche: Bau- und Raumordnungswesen, Baupolizei, Gemeindeplanung, Angelegenheiten des Ortsbildes und Denkmalschutzes, Grundstücksteilungen

Häufig gestellte Fragen:

Ich möchte eine PV-Anlage auf einem bestehenden Gebäude errichten – was muss ich beachten?

Sonnenkollektoren und PV-Anlagen, die auf der Dachfläche angebracht werden, oder in die Fassade integriert werden bzw. parallel zu dieser ausgeführt werden, sind gem. § 7 K-BO 1996 lit. a). Abs. 13 mitteilungspflichtig. (siehe Formular)

Ich möchte einen Pool auf meinem Grundstück errichten – muss ich diesen genehmigen? 

Wasserbecken (Pool, Teich, oder auch Viehtränken) bis zu 80 m³ Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,50 m sind gem. § 7 K-BO 1996 lit. a). Abs. 6 mitteilungspflichtig. (siehe Formular)

Was ist bei der Errichtung eines Carports zu beachten? 

Gem. § 7 K-BO 1996 lit. a). Abs. 17 ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von einem überdachten Stellplatz (Carport) pro Wohngebäude bis zu 40 m² Grundfläche und einer Höhe von 3,50 m, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird, mitteilungspflichtig. (siehe Formular)

Ich möchte einen Geräteschuppen bzw. ein Gartenhäuschen errichten – was muss ich tun? 

Gem. § 7 K-BO 1996 lit. a). Abs. 1 ist die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und einer Höhe von 3,50 m mitteilungspflichtig. (siehe Formular)